Zum Hauptinhalt springen

Kinder & Trennung

Trennen sich Paare, ist das besonders für die gemeinsamen Kinder ein einschneidendes Ereignis.

Um zusätzliche Belastungen für unsere Mandanten und deren Kinder zu vermeiden, sind wir stets bestrebt, außergerichtliche, einvernehmliche Regelungen zu schaffen. Gelingt dies nicht, vertreten wir Ihre Interessen durchsetzungsstark mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Kindschaftsverfahren vor den Familiengerichten.

Umgangsrecht

Ein häufiger Streitpunkt nach der Trennung ist die Frage des künftigen Umgangsrechts. Nach § 1684 BGB haben sowohl Kinder als auch Eltern das Recht auf Umgang. Wir unterstützen Sie, eine nachhaltige Umgangsregelung zu erzielen. Hierbei gehen wir besonders auf die individuellen Bedürfnisse unserer Mandanten und deren Kinder ein.

Kinder haben kein Verständnis für langwierige Entscheidungsfindungsprozesse – daher klären wir Ihre Fragen zum Umgangsrecht zielstrebig und kurzfristig.

Sorgerecht

Nach der Trennung stellt sich oftmals die Frage des künftigen Aufenthalts gemeinsamer Kinder. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben die Eltern gemeinsam über den künftigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei unterschiedlichen Vorstellungen entsteht hierbei schnell Streit. Wir beraten Sie zu sämtlichen Themen der elterlichen Sorge umfassend und setzen Ihre Rechte durch.

Sie sind bislang nicht an der elterlichen Sorge beteiligt? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie über die Möglichkeiten dies zu ändern!

Wechselmodell

Eine Woche Mama – eine Woche Papa.

Das Wechselmodell wird seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Februar 2017 immer beliebter. Sowohl bei der Frage der Durchsetzung des Wechselmodells, als auch bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen oder der Verteilung des Kindergeldes im praktizierten Wechselmodell verfügen wir über umfassende Erfahrungen. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.

Kindesunterhalt

Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Bei getrennten Eltern richtet sich der Unterhaltsanspruch in der Regel gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Aufenthaltsort hat. Derjenige Elternteil, der das Kind betreut und versorgt, kommt seiner Unterhaltspflicht hierdurch bereits hinreichend nach und kann nur in Ausnahmefällen zum Unterhalt herangezogen werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des nichtbetreuenden Elternteils unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien und Düsseldorfer Tabelle. Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten. Dieser umfasst auch die Vorlage von Belegen.